Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Leistungsreglement

INVA mobil bietet einen Fahrdienst für vorübergehend oder dauernd in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen jeden Alters, welche nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.

  • Leistungsumfang

Wir holen Sie zu Hause ab und bringen Sie an Ihren Zielort. Auf Wunsch helfen wir Ihnen bei Besorgungen oder anderen Botengängen. Damit wir Ihnen diesen zusätzlichen Service bieten können, melden Sie diese Leistungen ein oder zwei Tage im Voraus an. Diese Zusatzleistung wird nach Aufwand verrechnet.

  • Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse

Selbstverständnis

INVA mobil versteht sich als Teil des öffentlichen Verkehrs und ermöglicht es, reisefähigen Fahrgästen von einem Abfahrts- an einen Zielort zu gelangen. Fahrgäste, welche während des Transportes auf ärztliche oder pflegerische Betreuung angewiesen sind, können nicht transportiert werden. Ausgenommen sind Transporte für deren Dauer der Auftraggeber eine qualifizierte Begleitperson zur Verfügung stellt.

Haftung

INVA mobil haftet nur für Folgen von Ereignissen, welche in einem direkten Zusammenhang mit dem Erbringen der Transportdienstleistung stehen. Der Fahrgast oder Besteller der Fahrt haftet für alle übrigen Risiken, Vorkommnisse und Folgen.

Ausschlüsse

Nicht transportiert werden Fahrgäste, die den Anweisungen des Fahrdienstpersonals keine Folge leisten.

Bei zu spätem Erscheinen erlischt der Transportanspruch

Termine

Die vereinbarte Zeit gilt als Abfahrtszeit. Wir bitten die Fahrgäste, sich rechtzeitig am Einstiegsort einzufinden. Das Fahrdienstpersonal ist verpflichtet den Fahrplan einzuhalten. Die Kosten für Wartezeiten und für den Fall, dass eine Fahrt nicht ausgeführt werden kann, werden dem Besteller verrechnet.

Betriebliche Voraussetzungen

Die Fahrzeuge sind rollstuhlgängig. Der Auftraggeber informiert bei der Bestellung einer Fahrt über die Grösse des zu transportierenden Rollstuhles.
Die INVA-mobil-Fahrtendisposition ist für die Einsatzplanung verantwortlich. Sie ordnet das Fahrdienstpersonal und die Fahrzeuge den einzelnen Touren zu.

  • Fahrtenanmeldung und Betriebszeiten

Fahrtenanmeldung

Die Disposition ist von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr telefonisch erreichbar. Fahrten, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden müssen, sind spätestens zwei Arbeitstage im Voraus anzumelden.

Das Fahrdienstpersonal ist weder berechtigt, Fahrtenanmeldungen anzunehmen noch entsprechende Zusagen zu machen. 

Vereinbarte Transporte können bis zu zwei Stunden vorher kostenlos storniert werden. Spätere Annullationen (zwei Stunden und weniger vor dem abgemachten Zeitpunkt) müssen in Rechnung gestellt werden.

Telefonische Anmeldung

Die Transporte werden ausschliesslich telefonisch über die INVA-mobil-Dispositionsstelle reserviert. Anmeldungen per E-Mail oder über den Telefonbeantworter sind erst nach Rückbestätigung durch die Disposition verbindlich. Angemeldete, aber noch nicht terminierte Rückfahrten müssen zwingend über die Dispositionsstelle angefordert werden.

Betriebszeiten

Angemeldete Fahrten sind jederzeit möglich während 365 Tagen im Jahr von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

  • Tarife

Berechnungsgrundsätze

Als Grundlage für die Tarifberechnung dienen die Angaben des Routenplaners. (Google Maps)

Weg: Schnellste Route «Start – Ziel».

Übersteigen die Treibstoffpreise das Limit von CHF 2.00, kann ein Zuschlag erhoben werden.

Einfache Fahrten über 50km werden alle gefahrenen KM verrechnet
Autostandort – Einstiegsort – Zielort – Autostandort

Fahrzeugstandorte

Bezirke Gösgen-OltenFahrzeugstandortOlten
Bezirke Thal-GäuFahrzeugstandortOensingen
Bezirke Solothurn-Lebern-WasseramtFahrzeugstandortSolothurn
Bezirk Unterer und Mittlerer BucheggbergFahrzeugstandortSolothurn
Bezirk ThiersteinFahrzeugstandortDornach
Bezirk DorneckFahrzeugstandortDornach

Tarif A

IV-Bezüger

Fahrten für IV Bezüger werden durch den Kanton Solothurn subventioniert. Sie dienen der individuellen Alltagsgestaltung (Erledigung von Einkäufen, Besorgungen und Amtsgänge, Fahrten für Arztbesuche, Zahnarzt oder Krankenhaus, Freizeitgestaltung). Es werden die besetzten Kilometer abgerechnet.
Einstiegsort – Zielort

AHV-Bezüger aus Gemeinden mit einer Leistungsvereinbarung

Einzelne Gemeinden haben mit der INVA mobil eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen damit ihre AHV-Bezüger den INVA-mobil-Fahrdienst zu stark reduzierten Tarifen benützen können. Ob Ihre Gemeinde auch eine Leistungsvereinbarung mit der INVA mobil abgeschlossen hat, erfahren Sie auf dem Sekretariat der INVA mobil oder hier. Es werden die besetzten Kilometer abgerechnet.
Einstiegsort – Zielort

AHV-Bezüger aus Gemeinden ohne einer Leistungsvereinbarung

Es besteht kein Anrecht auf eine Verbilligung des Tarifs, weil keine Leistungsvereinbarung mit der INVA mobil abgeschlossen wurde. Fahrgäste aus Gemeinden ohne einer Leistungsvereinbarung zahlen die Vollkosten. Es werden die besetzten Kilometer abgerechnet.
Einstiegsort – Zielort              

Tarif B

Therapien, Verlegungen, Ein- und Austritte aus Kliniken

Ein- und Austritte nach stationären Aufenthalten in Institutionen, Spitälern und Heimen, ärztlich verordnete Therapien usw. fallen unter den Tarif B.
Diese Fahrten werden auf eine ärztliche Anordnung hin ausgeführt. Die Bescheinigung, welche vom Arzt auszufüllen ist, kann auf dem Sekretariat der INVA mobil angefordert werden oder hier heruntergeladen werden. Bitte die Rechnung der INVA mobil sowie weitere Unterlagen (Arztzeugnis) der Krankenkasse senden. Es werden die besetzten Kilometer abgerechnet.
Einstiegsort – Zielort

Tarif C

Institutionen / Versicherungen

Die Transportkosten gehen zu Lasten von Versicherungen und Institutionen. Diese Fahrten sind nicht subventioniert und werden zu Vollkosten verrechnet.
Es werden die sämtlichen gefahrenen Kilometer verrechnet.
Autostandort – Einstiegsort – Zielort – Autostandort

Tarif E

Sammeltransporte IV / AHV

Als Sammeltransport gilt, wenn zwei oder mehrere Fahrgäste zur gleichen Zeit transportiert werden. Es werden die besetzten Kilometer abgerechnet.
Einstiegsort – Zielort

Tarif F

Für Fahrgäste, welche das AHV-Alter noch nicht erreicht haben und keine IV beziehen.

Tarif M

Die Kosten für diese Fahrten werden von keiner Versicherung oder einer anderen Institutionen übernommen. Hier werden die Vollkosten verrechnet. Es werden die sämtlichen gefahrenen Kilometer verrechnet.
Autostandort – Einstiegsort – Zielort – Autostandort.

Tarif S

Fahrten für Fahrgäste, welche das 18 Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Es werden die sämtlichen gefahrenen Kilometer verrechnet.
Autostandort – Einstiegsort – Zielort – Autostandort.

Zuschläge

Wartezeiten

Die Wartezeit wird in folgenden Fällen verrechnet;

– wenn eine Rückkehr an den Fahrzeugstandort bis zum Rücktransport unverhältnismässig ist
– wenn der Fahrgast ausdrücklich wünscht, dass der Fahrer wartet
– wenn sich der Fahrgast verspätet

Nachtzuschlag

Wird von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verrechnet.

Rücktransport von Hilfsmitteln

Dieser wird verrechnet, wenn Hilfsmittel zurückgebracht werden müssen. Spesen wie Parkgebühren, Autoverladung, usw. werden nach Aufwand verrechnet

Bezahlung

Einmalige Fahrten bis CHF 50.00 sind bar zu bezahlen.
Aus Wunsch wird eine Monatsrechnung ausgestellt.

Einsatz von zusätzlichem Personal

Auf Voranmeldung ist es möglich, dass INVA mobil für zusätzliche Leistungen zusätzliches Personal zur Verfügung stellt (Begleitpersonen, Aufwände bei nicht rollstuhlgängigen Häusern, usw.). Verrechnet werden die Kosten für den Hin- und Rückweg, den Zeitaufwand vor Ort und ein möglicher Fahrzeugaufwand. Die Anfrage muss mindestens zwei Arbeitstage zum Voraus erfolgen. Stellt der Besteller eine eigene Person zur Verfügung, entfallen die zusätzlichen Kosten.

Ausnahmen

Ausserhalb des Kantons Solothurn wohnhafte Personen werden zum  Tarif F transportiert. Es werden die sämtliche gefahrenen Kilometer abgerechnet.
Autostandort – Einstiegsort – Zielort – Autostandort.

Beschwerden

Beschwerden aller Art sind an die INVA-mobil-Geschäftsführung zu richten; solche gegen die Geschäftsleitung an den Präsidenten des Vereins INVA mobil.

Die Preise finden Sie (hier)

Statuten des Vereins INVA mobil

Die bisherigen Statuten finden sie hier Statuten Inva Mobil Oktober 2012

Die neuen Statuten 2025: 

§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «INVA Mobil» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Solothurn.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein betreibt zur Förderung der Integration behinderter und betagter Menschen in
Ergänzung zum und in Kooperation mit dem öffentlichen Verkehr einen geeigneten
Fahrdienst.

§ 3 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch:

  • die Erträge der erbrachten Transportdienstleistungen
  • Beiträge der öffentlichen Hand
  • Kapitalerträge des Vereinsvermögens
  • die Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Beiträge von Gönnern und Spendern
  • Erträge von Benefizveranstaltungen und Sammlungen
  • Vermächtnisse und Schenkungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen mit der öffentlichen Hand.

§ 4 Organisation
Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle/die Revisoren.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein kann sowohl natürliche wie juristische Personen als Mitglieder aufnehmen. Sie
haften nicht über die Höhe des Jahresbeitrages hinaus für die Verpflichtungen des Vereins.

§ 6 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  • Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach Unterzeichnung des Beitrittsformulars durch den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin.
  • Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis mit Namen, Vornamen, Adresse und EMail-Adresse der Vereinsmitglieder. Diese Angaben werden nur für die Mitgliederverwaltung verwendet.
  • Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss kann beim Vorliegen wichtiger Gründe (Tätigkeiten, die dem Ansehen des Vereins
    schaden, den Vereinszweck verletzen) oder bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrags
    vorgenommen werden.
  • Die Mitgliedschaft erlischt:
     – Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
     – Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der
    juristischen Person.
     – Durch eine am Ende des Jahres zusendende schriftliche Erklärung an den
    Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Semester des
    Geschäftsjahres statt.
  • Der Vorstand lädt mit einer Frist von mindestens 20 Tagen durch schriftliche
    Mitteilung an alle Mitglieder und unter Angabe der Traktanden zur
    Mitgliederversammlung ein. Einladungen per E-Mail und zeitgerechte Publikation auf
    der Webseite sind zulässig und verbindlich.
  • Anträge von Vereinsmitgliedern zu zusätzlichen Geschäften müssen spätestens 15
    Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
  • Der Vorstand lädt zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ein, wenn es
    die Umstände erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
    der Traktanden dies verlangt.
  • Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat innert vier Wochen nach Eingang
    des Begehrens stattzufinden.

§ 8 Beschlussfassung

  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr (die Enthaltungen zählen nicht).
    Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins (§ 16) benötigen eine Mehrheit
    von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  • Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch den Vorsitzenden der
    Mitgliederversammlung.

§ 9 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder eine geheime Durchführung beschliesst.

§ 10 Befugnisse der Mitgliederversammlung

  • Die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der
    Revisionsstelle/Revisoren und von Kommissionen, sofern deren Bestellung nicht
    ausdrücklich dem Vorstand übertragen wird.
  • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung.
  • Die Kenntnisnahme des Voranschlages.
  • Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  • Die Beschlussfassung über die Verwendung der Rechnungsüberschüsse bzw. über
    die Finanzierung der Fehlbeträge sowie die Verwendung eines allfällige
    Liquidationserlöses.
  • Die Behandlung von Beschwerden gegenüber dem Vorstand und vom Vorstand
    überwiesene Geschäfte.
  • Statutenrevisionen.
  • Die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Organisationen.
  • Beschlussfassung über alle anderen der Mitgliederversammlung von Gesetzes
    wegen, durch Statuten oder vom Vorstand überwiesene Geschäfte.
  • Die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche mindestens 15 Tage vor
    der Versammlung schriftlich eingereicht wurden.
  • Die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus
fünf bis neun Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums
selbst. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidiums unter Angabe der
Traktanden und von Ort und Zeit so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von sechs Tagen. In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Einladungsfrist zulässig.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei
ausgeglichenen Abstimmungsresultaten entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.

Nicht aufschiebbare Geschäfte können auf dem Zirkularweg entschieden werden.

Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist zulässig, sofern kein
Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
    Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind.
  • Vertretung des Vereins nach aussen. Die Unterschriftenberechtigung wird durch den
    Vorstand geregelt.
  • Ernennung der Geschäftsführung und Regelung ihrer Kompetenzen inkl. der
    Unterschriftsberechtigung.
  • Der Entscheid über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen
    und den Abschluss von Vergleichen.
  • Die Genehmigung des Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Die Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand kann die Vorbereitung von Geschäften einem Ausschuss
    übertragen.

§ 14 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle, welche der
Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die
Ergebnisse der Revisionstätigkeit vorlegt.

§ 15 Rechnungsabschluss
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§16 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einer anderen Organisation beschliessen. Zu diesen Zwecken sind eigens Mitgliederversammlungen einzuberufen.

Bei der Vereinsauflösung entscheidet die Versammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Dieses soll einer von den Steuern befreiten, sozialen Organisation zugutekommen.

§ 17 Schiedsgericht
Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und
Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden endgültig durch ein
aus drei, am betreffenden Anstand unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht
erledigt.

§18 Eintrag Handelsregister
Der Verein ist im Handelsregister einzutragen.

Allgemeine Datenschutzerklärung

Allgemein

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